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Mietrechtliche Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2010

1. Schönheitsreparaturen

Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 (VIII ZR 198/10) entschied der BGH, dass eine Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag zur Wohnungsrückgabe in weißgestrichenem Zustand diesen unangemessen einschränkt und damit eine unangemessene Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl darstellt. Dies führt zu einer Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt mit der Folge, dass der Mieter bei Mietvertragsende keiner mietvertraglichen Verpflichtung unterliegt, Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen.

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Aufklärungspflicht des Gewerberaummieters über sein Sortiment

Ein Gewerberaummieter hat grundsätzlich nicht die Verpflichtung, den Vermieter ohne eine entsprechende Nachfrage von diesem, im Einzelnen, über sein vorgesehenes Sortiment zu informieren. In gleich zwei Entscheidungen hat der BGH (Urteil vom 11.08.2010 � XII ZR 123/09-; Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08-) festgestellt, dass ausnahmsweise doch eine Aufklärungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter über sein vorgesehenes Sortiment besteht.

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Keine Erstattung für außergerichtliche Anwaltskosten des Mieters bei Verteidigung gegen eine Vermieterkündigung ohne Angabe des Kündigungsgrundes

Grundsätzlich gilt, dass ein Mieter vom Vermieter Kostenerstattung verlangen kann, wenn der Vermieter gegen mietvertragliche Pflichten verstößt und es für den Mieter daher notwendig wird, einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen einzuschalten.

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Angaben zur Förderung beim Mieterhöhungsverlangen

Grundsätzlich sind verwendete Drittmittel im Rahmen einer Mieterhöhung bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages in Abzug zu bringen (§ 558 Abs. 5 in Verb. mit § 559 a Abs. 1 BGB).

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Bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete kann der Vermieter noch im Gerichtsprozess Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten nachholen

Sofern mietvertraglich vereinbart ist, dass für alle in § 2 der Betriebskostenverordnung benannten Betriebskosten eine monatliche Vorauszahlung geleistet wird, ist eine Unterscheidung von Nettomiete (Miete ohne Betriebskosten) und Bruttomiete (Miete mit Betriebskosten) einfach zu treffen.

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